Statuten Rover von Bernegg

Inhaltsverzeichnis

I. Name, Sitz und Zweck

II. Mitgliedschaft

III. Organisation

IV. Obliegenheiten des Vorstandes, der Mitglieder, der Revisoren und des Webmasters.

V. Finanzielles

VI. Allgemeines und Schlussbestimmungen

I. Name, Sitz und Zweck

Art. 1 Name und Sitz

Die Rover von Bernegg, gegründet am 6.Oktober 1995 mit Sitz in Hinwil ZH, ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.

Art. 2 Rechtsform

Der Verein besitzt Rechtspersönlichkeit. Für ihre Verbindlichkeiten haftet allein das Vereinsvermögen unter Ausschluss der persönlichen Haftung einzelner Mitglieder.

Art. 3 Zweck

1 Der Verein bezweckt die Förderung der Kameradschaft, unter Berücksichtigung der Grundsätze der Pfadibewegung Schweiz (PBS).

2 Im weiteren Unterstützen wir die Pfadiabteilung Paprika, im Besonderen die Pfadi Hinwil.

II. Mitgliedschaft

Art. 4 Formen der Mitgliedschaft

Der Verein besteht nur aus Aktivmitglieder, welche am Vereinsleben gemäss Art. 3 teilnehmen. Die Mitglieder sind in der Regel volljährig und waren in der Vergangenheit aktiv in Pfadi Hinwil, resp. in der Pfadibewegung Schweiz tätig.

Art. 5 Eintritt

Das Interesse einer Mitgliedschaft kann formlos über ein Vereinsmitglied erfolgen. Die definitive Aufnahme wird an der Vereinsversammlung beschlossen und muss einstimmig erfolgen.

Art. 6 Der Austritt

Der Austritt muss schriftlich zwei Wochen vor der ordentlichen Vereinsversammlung beim Vorstand vorliegen. Der Austritt wird erst nach Zahlung des geschuldeten Jahresbeitrages und nach schriftlicher Bestätigung durch den Vorstand rechtswirksam.

Art. 7 Ausschluss von Mitgliedern

1 Mitglieder, die dem Interesse oder dem Ansehen des Vereins zuwiderhandeln, die sich den Anordnungen der zuständigen Vereinsorgane nicht fügen oder ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen, können auf Antrag des Vorstandes, oder eines Mitgliedes durch die Vereinsversammlung ausgeschlossen werden.

2 Wird das Ausschlussverfahren gegen ein Mitglied eingeleitet, muss mindestens zwei Wochen vor der Vereinsversammlung jedem Mitglied eine schriftliche Einladung, unter Angabe dieses Traktandums, zugestellt werden.

3 Das Abstimmungsverfahren ist geheim. Das absolute Mehr entscheidet.

Art. 8 Folgen des Austritt oder Ausschluss

Mit dem Austritt bzw. Ausschluss erlischt jedes Anrecht sowohl auf das Vereinsvermögen als auch auf jegliche Auszahlung des Vereins.

III. Organisation

Art. 9 Die Organe des Vereins sind:

1 Vereinsversammlung

2 Vorstand

3 Rechnungsrevisoren

4 Webmaster

Art. 10 Die Vereinsversammlung

1 Jede Vereinsversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Vereinsmitglieder anwesend sind und deren Abhaltung den Mitgliedern durch schriftliche Einladung mindestens zwei Wochen vorher unter Nennung der Traktanden bekannt gegeben wurde.

2 Anträge müssen zwei Wochen vor der Vereinsversammlung beim Vorstand eintreffen. Ansonsten kann der Antrag nicht behandelt werden.

3 Die Abstimmungen und Wahlen erfolgen (sofern nichts anderes beschlossen wird) durch offenes Handmehr. Der Präsident stimmt mit und hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.

Art. 11 Die ordentliche Vereinsversammlung

1 Die ordentliche Vereinsversammlung findet jährlich im 1. Quartal des Jahres statt und wird durch den Vorstand einberufen.

2 Die ordentliche Vereinsversammlung erledigt folgende Geschäfte:

- Appell

- Wahl des Protokollführers

- Wahl von Stimmenzählern

- Abnahme des Protokolls

- Vorlesung und Abgabe der Jahresberichte

- Abnahme der Jahresrechnung

- Festsetzung der Jahresbeiträge

- Vorschau über die kommenden Aktivitäten

- Wahlen: Vorstand, Webmaster, Rechnungsrevisoren

- Abänderung und Ergänzung der Statuten

- Anträge von Vorstand und Vereinsmitgliedern

- Diverses

Art. 12 Die ausserordentliche Vereinsversammlung

Die ausserordentliche Vereinsversammlung kann durch den Vorstand, oder auf Begehren eines Fünftels der Antrags-, Wahl- und Stimmberechtigten einberufen und abgehalten werden.

Art. 13 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

- Präsident

- Präsident Stellvertreter

- Kassier

Er besteht daher zwingend aus mindestens 3 Mitgliedern. Ad Interim Lösungen aufgrund von Vakanzen sind erlaubt, müssen aber von der Vereinsversammlung bestätigt werden.

Der Vorstand wird wie folgt gewählt

- Präsident und Stellvertreter jeweils für zwei Jahre

- Kassier für ein Jahr

Art. 14 Die Revisoren

Die Revisoren werden auf eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt. In der Regel scheidet jährlich der amtsälteste Revisor aus. Danach ist er für zwei Jahre nicht mehr wählbar.

Art. 15 Der Webmaster

Der Webmaster wird für die Dauer von einem Jahr gewählt

Art. 16 Das Publikationsorgan

Das Publikationsorgan des Vereins ist die Webseite www.rover-von-bernegg.ch (neu rovervonbernegg.ch 19.10.2015)

Art. 17 Organisation von Aktivitäten

1 Alle Aktivitäten haben dem Artikel 3 Rechnung zu tragen.

2 Aktivitäten können von jedem Mitglied geplant, organisiert und durchgeführt werden. Zur Unterstützung stehen ihm der Vorstand und das Publikationsorgan zur Verfügung.

3 Während der Aktivität hat das organisierende Mitglied die volle Leitung des Anlasses unter sich.

IV. Obliegenheiten des Vorstandes, der Mitglieder, der Revisoren und des Webmasters

Art. 18 Aufgaben und Rechte des Vorstandes

Der Vorstand erledigt alle Geschäfte, die nicht der Generalversammlung vorbehalten sind, insbesondere:

- Die Vorbereitung und Organisation von Aktivitäten betreffend Art. 3 Abs. 2

- Die Vermögensverwaltung

- Die Vorbereitung der Geschäfte für die Vereinsversammlung

- Die Durchführung der Vereinsbeschlüsse, diese zu überprüfen und gegebenenfalls durchzusetzen.

- Beschlussfassung der Vereinsausgaben gemäss Artikel 26.

Art. 19 Aufgaben und Rechte des Präsidenten

1 Der Präsident vertritt den Verein nach aussen.

2 Ihm unterstehen alle Geschäfte, die nicht anderen Organen vorbehalten sind.

3 Er leitet die Vereinsversammlung und Vorstandssitzungen.

4 Er erstattet der ordentlichen Vereinsversammlung einen schriftlichen Jahresbericht.

5 Er ist für das Archiv des Vereins verantwortlich und archiviert die Dokumente des Vereins.

6 Mit dem Kassier führt er die rechtsverbindliche Unterschrift.

Art. 20 Aufgaben und Rechte des Kassiers

1 Der Kassier verwaltet die Finanzen des Vereins und legt der ordentlichen Vereinsversammlung die Jahresrechnung vor.

2 Er ist verantwortlich für die Führung des Adressverzeichnisses und treibt die Mitgliederbeiträge ein.

3 Gelder, die er nicht zur Regulierung von Verbindlichkeiten des Vereins benötigt, hat er risikolos, zinstragend anzulegen.

4 Er führt die rechtsverbindliche Unterschrift im Rechnungswesen zusammen mit dem Präsidenten.

Art. 21 Aufgaben und Rechte der Mitglieder

1 Jedes Mitglied ist ein Mitglied der Pfadibewegung Schweiz und verhält sich entsprechend.

2 Die Mitglieder sind aufgefordert, aktiv am Vereinsleben teilzunehmen und dieses gemäss Art. 3 mitzugestalten.

3 Die Mitglieder sollen dem Datenschutz, speziell im Zusammenhang mit dem Internet, Rechnung tragen. Im Besonderen müssen persönliche Passwörter entsprechend geschützt werden.

4 Die Versicherung ist Sache des Mitgliedes. Es steht keine Versicherung seitens des Vereins zur Verfügung.

Art. 22 Aufgaben und Rechte des Webmasters

1 Der Webmaster ist bemüht, die Vereinsinformationen schnellstmöglich an die Mitglieder weiterzuleiten bzw. im Publikationsorgan des Vereins zu veröffentlichen.

2 Er ist dem Datenschutz verpflichtet und ist für ein entsprechendes Sicherungssystems des Onlineauftritts zuständig, welches dem Datenschutz der Mitglieder Rechung trägt.

Art. 23 Aufgaben und Rechte der Revisoren

1 Die Revisoren sind verpflichtet, nach Ablauf jedes Rechnungsjahres die Rechnung nach bestem Wissen und Gewissen zu prüfen und hierüber zuhanden der ordentlichen Vereinsversammlung schriftlich Bericht und Antrag zu erstatten.

Art. 24 Aufgaben und Rechte aller Organe

1 Jedes einzelne Vereinsmitglied ist mit denen ihm anvertrauten Aufgaben gegenüber dem Verein für dessen Amtsführung sowie für das ihm anvertraute Gut verantwortlich und haftbar.

V. Finanzielles

Art. 25 Dauer des Vereinsjahres

Das Vereinsjahr dauert vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.

Art. 26 Mitgliederbeiträge

1 Die Mitgliederbeiträge werden jährlich erhoben und durch den Kassier eingezogen.

2 Die Höhe des Mitgliederbeitrages wird von der ordentlichen Vereinsversammlung jährlich neu festgelegt.

Art. 27 Vereinsausgaben

1 Die Ausgaben der Vereinskasse dürfen pro Mitglied, welches an einer Aktivität teilnimmt, den Maximalbeitrag von 20.- SFr. nicht übersteigen. Ein Beitrag der Roverkasse kann nur genehmigt werden, wenn mindestens 50% der Mitglieder am Anlass teilnehmen

2 Die Ausgaben der Vereinskasse, welche nicht einer bestimmten Aktivität zugeordnet werden können, dürfen den Maximalbetrag von 100.- SFr. nicht übersteigen.

4 Die Ausgaben der Vereinskasse, welche den unter Absatz I und II definierten Maximalbetrag übersteigen, sind von der Vereinsversammlung zu bewilligen.

4 Der Vorstand kann ausnahmsweise sFr. 100.- pro Anlass zusätzlich genehmigen, sofern 50% der Mitglieder am Anlass teilnehmen

Art. 28 Vereinsaustritt

1 Der Vereinsaustritt eines Mitgliedes hat auf Ende des Vereinsjahres zu erfolgen. Die Mitglieder haben die finanziellen Verpflichtungen für das laufende Jahr zu erfüllen.

2 Austretende Mitglieder verlieren bei ihrem Austritt jeglichen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

Art. 29 Haftung für Verbindlichkeiten

1 Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung des Vorstandes und der Vereinsmitglieder für Verbindlichkeiten des Vereins ist ausgeschlossen.

2 Eine die Höhe des Jahresbeitrags übersteigende Nachschusspflicht ist ausdrücklich ausgeschlossen.

VI. Allgemeines und Schlussbestimmungen

Art. 30 Revision der Statuten

1 Eine Revision der Statuten kann auf Antrag des Vorstandes oder auf Begehren von mindestens einem Fünftel der Antrags-, Wahl- oder Stimmberechtigten stattfinden.

2 Die Beschlussfassung erfolgt durch die Vereinsversammlung.

Art. 31 Auflösung des Vereins

Die Auflösung oder der Zusammenschluss mit einem anderen Verein kann erfolgen, durch den Beschluss von 3/4 aller an der Vereinsversammlung anwesenden antrags-, wahl- und stimmberechtigten Mitglieder.

Art. 32 Folgen der Auflösung

Der Präsident:

1 Bei Auflösung des Vereins geht das gesamte Vereinsvermögen an die Pfadi Hinwil über, respektive kann mit dem Beschluss der Vereinsversammlung einem anderen Zweck der Pfadibewegung Schweiz (PBS) zugeführt werden.

2 Der Präsident ist verpflichtet nach Auflösung des Vereins die Dokumente und das Kassabuch für die Dauer von 10 Jahren zu archivieren, oder dem Archiv der Pfadi Hinwil zu übergeben.

Vorstehende Statuten sind an der ordentlichen Vereinsversammlung angenommen worden. Die bisherigen Statuten aus dem Jahre 1995, sowie darauf bezügliche Beschlüsse werden dadurch aufgehoben.

Ort, Datum: Wernetshausen, 21.02.2013